Die Haftung des Geschäftsführers (GF) ist in einer Fülle von unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Daher können wir hier nur die wichtigsten Haftungsfälle darstellen.
Der Geschäftsführer – sowohl der handels- als auch der gewerberechtliche – hat seine Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns auszuführen (§ 43 GmbHG). Dies ist ein objektiver Maßstab – Unerfahrenheit und Unkenntnis schützen daher nicht.
Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers
gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern
Dies bedeutet vor allem für den Geschäftsführer, dass
- das GmbH-Gesetz und der Gesellschaftsvertrag einzuhalten sind.
- bei Geschäften zwischen der GmbH und dem Geschäftsführers ein Gesellschafterbeschluss vorliegt.
- bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
- rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt wird.
- die Rechnungslegungspflichten und Auskunftspflichten beachtet werden.
gegenüber Dritten und Gläubigern
Die wichtigsten Haftungsfragen treten auf bei
- Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung.
- Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt worden sind.
gegenüber Behörden
Eine persönliche Haftung gegenüber Behörden kann sich ergeben bei
- nicht entrichteten Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen.
- Verstößen gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen.
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