Verpflegungsmehraufwendungen (alte Regelung): Der Höhe nach ist der Verpflegungsmehraufwand mit dem Pauschbetrag beschränkt. Der Einzelnachweis der Kosten berechtigt nicht zum Abzug höherer Beträge.
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen betragen für den VZ 2021 (§ 9 Abs. 4a EStG)
- bei eintägigen Auswärtstätigkeiten und einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden: € 14,00
- bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit:
- am An- und Abreisetag (ohne Mindestabwesenheit): je € 14,00
- Zwischentag (24 Stunden Abwesenheit): € 28,00
Beispiel:
Reise von Montag 8 Uhr bis Mittwoch 12 Uhr:
Montag | € 14,00 |
Dienstag | € 28,00 |
Mittwoch | € 14,00 |
Insgesamt | € 56,00 |
Übernachtungskosten: Als Übernachtungskosten gelten die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen. Die Übernachtungskosten sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat jedoch das Wahlrecht, entweder die tatsächlichen Kosten auf Grund des Einzelnachweises anhand geeigneter Belege oder den Pauschbetrag von € 20,00 zu erstatten (R 9.7 Abs.3 Satz 1 LStR 2015).
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